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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13 (https://dejure.org/2016,102007)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.01.2016 - L 3 U 138/13 (https://dejure.org/2016,102007)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - L 3 U 138/13 (https://dejure.org/2016,102007)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 12/99 R

    Kostenerstattung im Rahmen der Berufshilfe für selbstbeschaffte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13
    b) Die Erstattung der Vergütung einer zahnärztlichen Behandlung bzw. prothetischen Versorgung, die sich der Versicherte abweichend hiervon selbst verschafft hat, ist demgegenüber nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 S 1 SGB V möglich, der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anzuwenden ist (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; SozR 3-2200 § 567 Nr. 3).

    § 13 Abs. 3 S 1 SGB V setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass der Unfallversicherungsträger rechtzeitig von der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme erfährt und somit auch rechtzeitig seine Zuständigkeit und die Geeignetheit in Betracht kommender Maßnahmen vor deren Beginn prüfen kann (BSG SozR 3-2200 § 567 Nr. 3; für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1; SozR 4-2500 § 13 Nr. 12).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13
    § 13 Abs. 3 S 1 SGB V setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass der Unfallversicherungsträger rechtzeitig von der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme erfährt und somit auch rechtzeitig seine Zuständigkeit und die Geeignetheit in Betracht kommender Maßnahmen vor deren Beginn prüfen kann (BSG SozR 3-2200 § 567 Nr. 3; für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1; SozR 4-2500 § 13 Nr. 12).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13
    Erforderlich ist, dass der Versicherte selbst einen Antrag auf die begehrte Versorgung stellt, bevor mit dieser begonnen wird (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16).
  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13
    § 13 Abs. 3 S 1 SGB V setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass der Unfallversicherungsträger rechtzeitig von der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme erfährt und somit auch rechtzeitig seine Zuständigkeit und die Geeignetheit in Betracht kommender Maßnahmen vor deren Beginn prüfen kann (BSG SozR 3-2200 § 567 Nr. 3; für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1; SozR 4-2500 § 13 Nr. 12).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 9/02 R

    Zahnersatz - Implantat - implantologische Leistung - Folgebehandlung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13
    Der Versorgungsstandard in der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht deshalb im Wesentlichen der gesetzlichen Krankenversicherung, für die § 28 Abs. 2 S 9 SGB V implantologische Leistungen im Allgemeinen ausschließt (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 28 Nr. 2).
  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94

    Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers bei Heilbehandlung eines nicht in

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 3 U 138/13
    b) Die Erstattung der Vergütung einer zahnärztlichen Behandlung bzw. prothetischen Versorgung, die sich der Versicherte abweichend hiervon selbst verschafft hat, ist demgegenüber nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 S 1 SGB V möglich, der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend anzuwenden ist (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2200 § 557 Nr. 1; SozR 3-2200 § 567 Nr. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2019 - L 3 U 96/18
    Der Kläger hat sich die streitbefangene Versorgung des rechten Oberkiefers mit Zahnersatz noch nicht selbst verschafft, sodass er auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 S 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) weiterhin einen Sachleistungsanspruch gegen die Beklagte geltend macht (vgl dazu auch Senatsurteil vom 27. Januar 2016 - L 3 U 138/13).

    Nach den Regelungen in Anl 4 des hierzu maßgeblichen Abkommens über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 1. April 2019 - das die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 SGB VII geschlossen haben - beinhaltet diese vielmehr regelmäßig im Wesentlichen die Erstellung von Kronen (nach Präparation eines noch vorhandenen Zahnes) bzw die Versorgung mit Brücken und Prothesen verschiedener Ausgestaltung, nicht aber implantologische Leistungen (vgl dazu auch Senatsurteil vom 27. Januar 2016 - L 3 U 138/13).

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